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"Gebührenspaß" mit der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) - Taktiken der Abwehr von Auskunftsansprüchen

Im Rahmen des Forschungsprojektes MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de wollten wir auch von dieser Hochschule wissen, ob diese Deauthentication Pakete gegen andere WLAN Nutzer einsetzt.
Hier war nur mit Klage weiterzukommen.

🤑 Kostenfreie Auskünfte gibt es angeblich nicht

Die 0 als eine Zahl zu begreifen und damit das “Nichts” beschreibbar zu machen, war eine Errungenschaft der Mathematik. An der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) scheint es hier und da immer noch Probleme damit zu geben.
Es ging in Vorpandemie Zeiten Oktober 2019 mit unserer Standardanfrage los. Die Hochschule antwortet darauf:

“Entgegen Ihrer Ansicht kennt das Gesetz bzw. die hierzu erlassene Gebührenordnung nicht den kosten- bzw. gebührenfreien Fall einer einfachen Anfrage. Vielmehr ist nach der Tarifstelle 1.2.1 des Gebührentarifs in einfachen Fällen ein Gebührenrahmen von 0 bis 100 EUR eröffnet.”

Ähh 0=nichts=kostenfrei? Das haben wir der Hochschule auch entsprechend dargelegt, jedoch auch klargestellt, dass wir Kosten vorerst übernehmen würden.

🐰 Häschen in der Grube, saß und schlief… Teil 1

Daraufhin war Stille. Wir haben dann einen Monat später, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Informationsfreiheit (LDA) um Vermittlung baten. Das ist ein in Brandenburg vorgesehener Prozess. Diese schlug vor nochmalig unsere Argumente und Anfrage zusammenfassend an die Hochschule zu übermitteln, was wir taten. Es kam… nichts.
Aus den Rückmeldungen der LDA konnten wir jedoch erkennen, dass diese ebenso versuchte Kontakt und Verständnis der Gesetzeslage bei der Hochschule herzustellen.

⌛ 10 Monate später: Untätigkeitsklage

Nachdem wir dann 10 Monate keine Antwort von der Hochschule erhielten und auch die LDA keinen Erfolg hatte, haben wir Ende Juli 2020, in einer Zeit wo die Gerichte sowieso genug zu tun hatten, Untätigkeitsklage einreichen müssen.
Eine solche Klage kostet die Steuerzahlenden gleich doppelt. Nämlich einmal den Aufwand der Gerichte und dann den Mehraufwand, den die Hochschule mit der Bearbeitung der Klage zu erledigen hat. Diese Zeit steht dann anderen, sicherlich viel dringenderen Verfahren, nicht mehr zur Verfügung.

🐰 Häschen in der Grube, saß und schlief… Teil 2

Was dann folgte war für uns noch unverständlicher. Die Hochschule folgte auch den Aufforderungen auf Stellungnahme gegenüber dem Gericht nicht. Letztlich sah sich das Gericht Ende Oktober 2020 genötigt die Hochschule wie folgt aufzufordern:

“Sollten Sie weiterhin untätig bleiben, sehe ich mich genötigt, mich an die für Sie zuständige Dienstaufsicht zu wenden, um Sie zur Erfüllung Ihrer Pflichten gegenüber dem Gericht anzuhalten.”

Es scheint uns, als ob dieser Hochschule nur durch Druck und das Nennen konkreter Konsequenzen beizukommen ist. Erst Ende Dezember 2020 hat die Hochschule eine Antwort an das Gericht versandt und die Verzögerungen mit Corona bedingter Mehrbelastung begründet.

“Artfremde Verwaltungstätigkeit”

Innerhalb des Verfahrens kam dann noch heraus, dass die Hochschule Anfragen unserer Art als “artfremd” bewertet. Die LDA hat darauf die folgende Antwort:

“Wir vertreten die Auffassung, dass die Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen eine ureigene Aufgabe der vom Gesetz verpflichteten Adressaten ist. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist von diesem rechtstaatlichen Grundsatz nicht ausgenommen.”

Letztlich lesen wir dort, dass wir uns doch bitte alle an unsere Gesetze halten sollten. Es schüttelt uns, dass einer Hochschule eine solche Aussage gegeben werden muss und wir können nur spekulieren, welche weiteren Rechtsauffassungen an dieser Hochschule wohl existieren.

🤑 Zwei Schritte vor, einer zurück: Vorschusszahlung

Es folgte nach einigen Schriftsätzen eine Verfügung des Gerichtes Ende Januar 2021:

“Ich fordere Sie hiermit auf, den Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung binnen 3 Wochen förmlich zu bescheiden oder binnen derselben Frist mitzuteilen, in welcher konkreten Form dieser Antrag vom 20. Oktober 2019 bereits beschieden worden ist oder welche sachlichen Gründe einer Bescheidung dieses Antrags gegenwärtig entgegenstehen.”

Die Hochschule reagierte darauf damit, dass wir bitte doch zuerst mal die geschätzte Mittelgebühr bezahlen sollen, bevor Auskunft erteilt wird. So schreibt die Hochschule uns:

“Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass erst nach vollständiger Gutschrift des vorgenannten Betrages die beantragte Auskunft erteilt werden wird - vgl. § 16 Abs. 1 GebGBbg. Sofern eine vollständige Gutschrift innerhalb der vorgenannten Frist nicht erfolgt wird der gestellte Antrag als zurückgenommen bewertet - vgl. § 16 Abs. 2 GebGBbg”

Ein weiterer Stolperstein. Gegen den wir Widerspruch und Beschwerde vor Gericht einlegten.

📃 Die Auskunft, endlich

Wir erhielten dann Mitte Februar 2021 den Auskunftsbescheid. Und was ein Wunder: Die Hochschule nutzt solche Pakete. Wir verstehen, dass sie dies nicht öffentlich dokumentiert haben wollte. Wir empfehlen Betroffenen, die von solchen Störungen an der Frequenznutzung gehindert werden, sofort die Bundesnetzagentur einzuschalten. Unser Forschungsprojekt ist dort bekannt.
Die Hochschule meint zwar weiterhin 50€ für zwei Sätze Auskunft haben zu wollen, aber auch dagegen hatten wir Widerspruch eingelegt und nie wieder was von ihr gehört 🐰. Das Gericht findet deutliche Worte über das Verhalten der Hochschule:

Die Beklagte hatte schon in ihrer ersten Antwort vom 23. Oktober 2019 zu Unrecht die Auffassung vertreten, sie müsse die Auskunft erst nach dem vollständigen Ausgleich einer noch festzusetzenden Gebühr erteilen. Ihr Festhalten an dieser - nach der im Verfahren bereits angesprochenen Rechtsprechung des OVG Berlin Brandenburg unzutreffenden - Auffassung zur Vorschusspflicht und ihre oft zögerliche Beantwortung von Schreiben des Klägers führten dazu, dass die am 20. Oktober 2019 beantragte Auskunft bis zur Klageerhebung am 27. Juli 2020 nicht erteilt war, obwohl im gesamten Verfahren nie umstritten war, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung dieser Auskunft zusteht. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte Anlass zur Erhebung der Untätigkeitsklage gegeben.

Fazit

Die Hochschule lässt nichts unversucht, um einer Auskunft zu entgehen und zu verzögern. Es wundert uns daher nicht, dass sie auch der Auffassung ist, aktives Hackback (WLAN Störungen anderer) betreiben zu können bzw. denkt, damit wirklich Sicherheit herstellen zu können.
Im Bereich der Auskunftsersuchen, hat die LDA kein sehr scharfes Schwert. Das schärfste Instrument ist die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (hier dem MWFK). Das hat sie getan. Aus den Antworten der Hochschule geht für uns jedoch hervor, dass es keinerlei Änderung an den grundsätzlichen Auffassungen der hier Handelnden gegeben hat. Ebenso gehe wir nicht davon aus, dass die Kosten, die hier die Steuerzahlenden wegen Unkenntnis oder Unwillen der Hochschule zu tragen hatten, irgendwelche persönlichen Konsequenzen für die Handelnden hatte.
Will man mit einer solchen Hochschule eine Beziehung eingehen? Unser Verfahren, welches wir selbst ohne Anwalt bestritten, hat 17 Monate gedauert.
Geduld Du haben musst, junger Padawan.