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Brandenburgische Hochschulen und ihr Umgang mit der Fertigung von Kopien von Prüfungsunterlagen. Eine traurige Geschichte.

Keine der staatlichen Hochschulen in Brandenburg informiert ihre Studierenden oder Mitarbeitenden darüber, wie mit dem Recht der Fertigung von Kopien von Prüfungsunterlagen umzugehen ist. Keine stellt Handreichungen o.ä. zur Verfügung.
Das führt dazu, dass solche Anfragen unberechtigterweise abgelehnt werden und Studierende ihre Rechte üblicherweise aufgrund des starken Abhängigkeitsverhältnisses nicht einklagen.
Teilweise finden sich sogar übergeordnetes Recht einschränkende Angaben in den Rahmenordnungen.

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☹️ Das Leid von Studierenden

Da hat man seine Klausur geschrieben und wartet angespannt auf die Ergebnisse. Das Ergebnis ist da und nicht so, wie man es sich erhofft hätte.
Je nach Hochschule gibt es nun ganz unterschiedliche Prozesse, wie man sich die Bewertung Klausur anschauen und/oder erläutern lassen kann.
Üblich sind Terminvergaben für einen Einsichtstermin. Das kann direkt mit der prüfenden Person (z.B. eine Lehrkraft) sein oder es gibt ein Prüfungsamt. Sofern die Einsichtnahme durch ein Prüfungsamt erfolgt, ist dieses üblicherweise nicht auskunftsfähig warum bestimmte Punkte nicht so vergeben wurden, wie man es erwartet hätte. Dann ist mindestens ein weiterer Termin mit der Lehrkraft notwendig.
Diese Termine sind überwiegend Vor-Ort Termine. Zu einer Zeit, in der die reguläre Vorlesungszeit beendet ist, man also eigentlich ganz andere Dinge zu tun hat (Arbeit, Praktikum, Privates).
Hat man es dann aber zumindest geschafft Einsicht zu nehmen, so würde man seine Meinung über die Punktevergabe natürlich gern mit anderen besprechen. Ganz besonders mit anderen aus der Studiengruppe oder vielleicht auch Bekannten oder anderen Lehrkräften. Dann bräuchte man eine Kopie.
Darum soll es im Folgenden gehen. Wie kommt man an diese Kopie, darf man das oder nicht und wie sieht dazu die Transparenz und Situation an den staatlichen brandenburgischen Hochschulen aus?

🤜 Begriffe: Einsicht vs. Kopie 🤛

Wir verwenden in der Folge sehr trennscharf die beiden Begriffe Einsicht und Kopie.
Unter Einsicht verstehen wir das Anschauen und Begutachten einer bewerteten Prüfung (z.B. Klausur).
Davon zu trennen ist die Fertigung einer Kopie oder Ablichtung z.B. durch Fotokopierer oder ein Smartphone oder eine Spiegelreflexkamera.

🔎 Das Recht auf Einsicht

Eine bewertete Prüfung ist formal Teil der Prüfungsakte von Studierenden. Eine solche Akte muss nicht in einem einzigen Schuber liegen, sondern kann durchaus auch auf verschiedenen Personen/Orte verteilt sein. Letztlich ist und bleibt eine bewertete Prüfung jedoch Teil dieser Akte.
Die Verwaltung hat die Pflicht den Vorgang (hier die Bewertung einer Prüfung) für vor allem auch Gerichte nachvollziehbar und transparent zu verakten. Zu dieser Transparenz zählt selbstverständlich auch, dass Musterlösungen oder Punktevergabetabellen Teil der Akte sein müssen, wenn die Prüfung auf dieser Basis bewertet wurde. Selbst wenn diese Unterlagen woanders vorliegen (z.B. nur beim Prüfungserstellenden), sind sie als Teil der Akte anzusehen.
Seit jeher gab es die Möglichkeit der Einsicht in Akten nach §29 VwVfG Abs. 1.
Während dieser Paragraph aus dem Bundesrecht stammt, so findet er sich aber in allen Bundesländern auch in den Landesgesetzen, sofern es dort speziellere Regelungen gibt.
§29 VwVfG beschäftigt sich mit dem Recht auf Einsicht in Akten, die über jemanden selbst geführt werden.

Keine der untersuchten brandenburgischen Hochschulen verweigert ein Einsichtsrecht. Alle untersuchten Rahmenordnungen haben irgendeinen Prozess definiert, der den genaueren Ablauf an der Hochschule regelt. Jedoch gibt es häufig zeitliche Einschränkungen bei der Einsichtnahme, die wir als regelmäßig rechtswidrig einschätzen.

So wird eine Einsicht teilweise nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gewährt (z.B. nur innerhalb von 4 oder 6 Wochen). Eine Prüfung stellt jedoch einen Verwaltungsakt dar, gegen den Widerspruch einlegbar ist. Diese Widerspruchsfrist beträgt ein Jahr, oder weniger wenn darüber in jedem einzelnen Fall schriftlich belehrt worden ist, jedoch nie weniger als 4 Wochen. Da die meisten Hochschulen keine schriftliche Belehrung bei der Bekanntgabe jedes Prüfungsergebnisses (weil jedes Mal ein eigener Verwaltungsakt) durchführen, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Bis zum Ablaufen dieser Frist müsste daher auch Einsicht gewährt werden. Jederzeit (aber natürlich nicht missbräuchlich, z.B. jeden Tag). Entsprechende einschränkenden Regelungen in den Rahmenordnungen dürften daher als rechtswidrig anzusehen sein. Nur bei der Technischen Hochschule Brandenburg konnten wir die Jahresfrist in diesem Sinne passend umgesetzt finden.

📸 Das Recht auf Kopie I

Ja zum ersten. Es gibt ein Recht auf Kopie.
Damit hat sich dieser Beschluss des VG Freiburg vom 20.11.2009, 4 K 2096/09 beschäftigt:

“Kann sich der Prüfling bei der Einsicht in seine Prüfungsakten allenfalls Notizen machen und wird ihm die Anfertigung von Kopien verwehrt, so wird ihm die Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und damit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unverhältnismäßig erschwert. Andererseits besteht regelmäßig kein anzuerkennendes Bedürfnis dafür, Ablichtungen oder Abschriften von Prüfungsarbeiten zu verweigern, da diese Arbeiten nach Abschluss der Bewertung keiner Geheimhaltung mehr unterliegen.”

In dem Urteil wird sehr deutlich klargemacht (auch unter Verweis auf weitere gefestigte Rechtsprechung), dass das Recht auf Fertigung einer Ablichtung hinter dem Recht auf Wunsch der Hochschule der Geheimhaltung der Aufgaben zurückzustehen hat.
Nicht anders erläutert es dieser Beschluss des VG Berlin vom 25.07.2018, 12 L 214.18:

“Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Antragstellers, den Frage-, Lösungs- und korrigierten Antwortbogen eingehend auf Verfahrens- und Bewertungsfehler zu prüfen und gegebenenfalls substantiierte Rügen zu erheben, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin daran, dem Antragsteller aus Geheimhaltungsgründen nur vor Ort Akteneinsicht und stichwortartige Notizen zu gestatten.”

Das Recht auf eine Kopie nach Verwaltungsrecht leitet sich letztlich daraus ab, dass im Rahmen eines Widerspruches gegen eine Bewertung dieser Widerspruch auch sehr konkret begründet werden muss. Gefällt mir nicht, reicht eben nicht. Dazu soll vor einem Klageverfahren zuerst Widerspruch bei der Hochschule eingelegt werden (das sogenannte Vorverfahren, weil vor der Gerichtsklage), damit die entsprechenden Personen die Einwände prüfen können. Das ist letztlich durch schlichtes Notieren, womöglich auch noch unter Zeitdruck von 20-30min, nicht möglich.
Hinzu kommt, dass in einem danach eventuell laufenden Klageverfahren ohnehin unbeschränkte Einsicht durch Kopien möglich ist. Wenn nun jedoch die Kopie im Vorverfahren verweigert wird, müssen Studierende stets Klage erheben, um überhaupt alle Informationen und Zeit für eine Argumentation zu erhalten. Das würde aber den Sinn des Vorverfahrens, nämlich der Behörde die Möglichkeit der substantiierten Überdenkung zu geben, zu wider laufen und die Gerichte auch in keinster Weise entlasten.
Sofern man eine Kopie mit seinem Smartphone macht und sich nicht Seiten ganz klassisch über einen Kopierer kopieren lässt, entstehen auch keine extra Kosten.
Und natürlich darf man Zeugen/Vertraute/Sachverständige mitnehmen.

📸📸 Das Recht auf Kopie II

Ja zum zweiten. Es gibt noch ein weiteres Recht auf Kopie.
Als ein weiterer Zugangsweg zu einer (nicht ganz so umfänglichen) Kopie kann auch der Anspruch auf eine kostenlose Kopie nach Art. 15 DSGVO genutzt werden.
Letztlich stellt eine bewertete Prüfung in seiner Gesamtheit ein personenbezogenes Datum dar. Das hat der EUGH mit der Rechtssache C‑434/16 und auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.11.2022 - BVerwG 6 C 10.21 festgestellt.

Demnach bietet der Zugangsweg über die DSGVO die Möglichkeit einer kostenlosen Kopie der eigenen personenbezogenen Daten einer Prüfung. Und natürlich auch elektronisch (z.B. per Email), sofern es so erbeten wird und dem sonst nichts entgegensteht.
Personenbezogene Daten einer Prüfung sind die Bewertungen der Prüfenden und die eigenen Antworten. Nicht jedoch die Fragen/Aufgabenstellung der Prüfung, was in der Berichterstattung (z.B. hier) gern mal untergeht. Es wird dann von Klausurkopie gesprochen, was jedoch für die meisten wohl auch die Fragestellungen beinhaltet. Das Urteil beschäftigt sich jedoch nur mit den personenbezogenen Daten, wozu die Klausurfragen üblicherweise nicht gehören.
Vermutlich reicht aber auch in den meisten Fällen die Bewertung der eigenen Antworten. Besonders dann, wenn mit der eigenen Studiengruppe verglichen werden kann, was natürlich auch nicht verboten ist.

Da ein Anrecht auf eine kostenlose Kopie der personenbezogenen Daten besteht, darf eine Hochschule auch keine Kosten für z.B. Schwärzung der Fragen/Aufgabenstellung erheben. Wenn sie sich die Arbeit machen möchte, ist das ihre eigene Entscheidung. Im Übrigen lassen sich die Fragen/Aufgabenstellung ja auch auf Basis des vorherigen Kapitels problemlos konkret ermitteln.
Wenn es hier Probleme gibt, dann sofort den lokalen Datenschutzbeauftragten einschalten. Wenn es da nicht weitergeht, dann die Landesbeauftragte.

🤝 Fair bleiben

Aber auch Hochschulen und Lehrkräfte haben Rechte. Hier haben wir vor allem das Urheberrecht und das Arbeitsrecht, welche dem Recht auf Kopie jedoch nicht entgegenstehen.
Die die Prüfung ausarbeitende Lehrkraft ist Urheber der Prüfung. Davon kann sie sich nicht freisprechen. Man ist und bleibt lebenslang Urheber dieser Prüfung. Als Arbeitgeber erhalten die Hochschulen jedoch auf Basis des Arbeitsvertrages ein üblicherweise uneingeschränktes Nutzungsrecht (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07) an der Prüfung. Und auch allen anderen Sachen wofür (mit Steuergeldern) entlohnt wird.
Das Recht auf Kopie darf also nicht dazu genutzt werden, die Kopie noch für andere Zwecke, als die Prüfung der Bewertung zu verwenden.
Nicht möglich sind daher die uneingeschränkte Weiterverteilung bzw. Veröffentlichung. Ausnahmen im Rahmen von Informationsfreiheitsgesetzen mögen existieren, diese wollen wir hier aber nicht weiter betrachten.

🪤 Vorsicht vor Fallen!

Es gibt einige Fallen, die teilweise nur behauptet werden aber auch in Ordnungen der Hochschulen verschriftlicht zu finden sind.

Abtretung von Rechten
Hier und da findet man die Möglichkeit, das Original der Prüfung zu erhalten. Dazu soll dann üblicherweise unterschrieben werden, dass nach Aushändigung auch kein Widerspruch gegen die Bewertung mehr möglich ist. Wenn dies dann als “Alternative” für die Kopie angeboten wird, dürfte dies regelmäßig als rechtswidrig einzustufen sein. Die Hochschulen haben ohnehin eine Aufbewahrungspflicht, die sich aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung ergibt. Solche Übergaben dürften daher auch gegen diese Grundsätze verstoßen.

Tür 1 oder 2 oder 3…Nö alle Türen!
Das Recht auf Einsicht nach §29 VwVfG, das Recht auf Kopie I (§29 VwVfG) und das Recht auf Kopie II (DSGVO) bestehen nebeneinander und unabhängig. Diese Rechte dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Man hat immer das Recht auf die Summe der Informationen, die sich aus den Einzelrechten ergeben.

Prüfen was unterschrieben/bestätigt wird
Wenn man im Rahmen der Kopiefertigung schriftlich bestätigen soll, dass man über das Urheberrecht informiert wurde und die Weitergabe/-verbreitung damit nicht gestattet wird, dann ist sorgfältig zu prüfen, ob einem nicht noch andere Aussagen abgerungen werden.
Sollte dies der Fall sein, die unerwünschten Aussagen einfach durchstreichen und dann unterschreiben oder Widerspruch einlegen und die Studierendenvertretung informieren.

📉 Situation an brandenburgischen Hochschulen

Bezüglich von Richtlinien für die Kopiefertigung haben wir die Hochschulen per FragDenStaat.de befragt und die Anfragen unten verlinkt.
Dann haben wir uns die Rahmenordnungen oder auch Prüfungsordnungen der Hochschulen angeschaut und ebenfalls verlinkt. Studiengangsspezifische Ordnungen haben wir uns nicht angesehen.
Sollten sich aus den Rahmenordnungen oder Antworten der Hochschule Mehrdeutigkeiten in der Auslegung ergeben oder die Frage wird schlicht offen gelassen, vergeben wir ein ❌. Mehrdeutigkeiten/offen gelassene Rechtsfragen sind stets zum Nachteil von Studierenden, da diese ihre Rechte erst mühsam (vermutlich erstmalig in ihrem Leben) einklagen müssen und dies eine fast unüberwindliche Hürde darstellt. Das wissen Hochschulen natürlich.

Die folgende Tabelle zeigt an, bei welcher Hochschule:

  • eine Regelung für die Einsicht in ihrer Rahmenordnung existiert
  • es vermutlich rechtswidrige Einschränkungen der Einsichtnahme gibt
  • eine Regelung für die Kopiefertigung existiert
  • wir vermutlich rechtswidrige Fallen entdecken konnten
Hochschule Einsicht geregelt? Einsicht ohne Einschränkungen? Kopie geregelt? Ordnung ohne Fallen?
BTU Cottbus (B,M)
Europa-Universität Viadrina (B+M) ❓❌
Filmuniversität Babelsberg (B+M)
Universität Potsdam (B+M)
Technische Hochschule Brandenburg (B+M)
HNE Eberswalde (B+M)
Fachhochschule Potsdam (B+M)
TH Wildau (B+M)

❓❌ steht dafür, dass uns die Hochschulen auf unsere Informationsanfrage bisher nicht inhaltlich geantwortet haben, wir aber nach Durchsicht der Webseite keine Angaben über Kopiefertigung finden konnten.
Die HNE Eberswalde verbietet (als einzige der untersuchten Hochschulen) explizit die Anfertigung von Ablichtungen während der Einsichtnahme.
Die Europa-Universität Viadrina ist die einzige Hochschule, die unsere Anfrage abgelehnt hat und aktuell einen Widerspruch von uns bearbeitet. Sie ist auch bereits in einer anderen Anfrage mit einer ganz eigenen Interpretation des Rechts aufgefallen.

Update 06.11.23:
Die Universität Potsdam hat ihre Rahmenordnung und auch die für diesen Artikel relevanten §20 aktualisiert (B+M). Dabei bewegt sie sich kaum in Richtung Schutz ihrer Studierenden.
Sie fügt einen Absatz (4) an, in dem sie festlegt, dass die übergeordneten, von uns in diesem Artikel dargestellten, Rechtsregelungen unberührt bleiben. Was konkret diese Regelungen jedoch sind lässt sie unbeantwortet. Damit verschenkt diese Änderung Möglichkeiten des Schutzes der Studierenden.
Hier hätte man ganz konkret erwähnen können, dass im Rahmen dieser übergeordneten Rechtslage im Besonderen Kopiefertigungen möglich sind. Es wird rechtlich für die Studierenden auch nicht einfacher. Es bestehen an dieser Hochschule nämlich zwei Rechtsgrundlagen für eine Einsicht. Einmal die Antragslose nach Absatz (2), die zeitlich mehrdeutig befristet ist und keinerlei uns bekannte inhaltliche Ausgestaltung besitzt und damit einfach Missbrauch und Ungleichbehandlung ermöglicht und die sowieso bereits aus übergeordnetem Recht immer gültige Rechtslage, mit dem Recht eine Kopie zu fertigen.
Wir möchten auch bezweifeln, dass es statthaft sein dürfte im Rahmen einer Einsicht nach Absatz (2) eine Kopiefertigung zu verweigern. Immerhin entspringt das Recht der Fertigung der Kopie aus übergeordnetem Recht und eine Weigerung dürfte dahingehend auszulegen sein, dass es nur darum geht, den Studierenden zusätzliche Stolpersteine in den Weg zu legen. Es besteht der Verdacht des Rechtsmissbrauches.
Unsere Empfehlung für die Studierenden: Machen Sie immer beides. Gehen Sie zur Antragslosen Einsicht nach Absatz (2) und bereits davor beantragen Sie Einsicht nach Absatz (4). Wir vermuten, dass die entstehende völlig unnötige! Arbeit bei den Prüfungsämtern für eine neue Änderung der Rahmenordnung sorgen wird.

🤔 Warum die Mühe machen?

Warum sollte man sich die ganze Mühe mit der Einsicht machen?
Weil Lehrkräfte Menschen sind, wie alle anderen auch und (ungewollt) Fehler machen. Im einfachsten Fall ist schon addieren von Punkten ein Problem.

Sie sind auch (ungewollt) nicht objektiv in ihrer Bewertung.

Nur wenige Lehrkräfte sind didaktisch geschult, obwohl es kostenlose Angebote gibt (nicht nur in Brandenburg). Was sollen denn da für qualitative Prüfungen herauskommen?

Und letztlich ist die Beschäftigung mit der Fehlersuche in der eigenen Prüfung ein gute Vorbereitung für die nächste Prüfung.

🍴 Werte Hochschulen, nun mal Butter bei die Fische oder Wo bitte ist der Service?

Die Hochschulen und das MWFK Brandenburg sind in der Pflicht!
Wir schlagen eine für Brandenburg einheitliche Prüfungseinsicht- und abschriftordnung (PEAO) vor, die unter Mitarbeit aller Hochschulen inkl. der Studierendenvertretungen und des MWFK entsteht.
Im gleichen Arbeitskreis könnte geklärt werden, wie die (viel zu langsam voranschreitende) Digitalisierung mit ihren vielen Automatisierungsmöglichkeiten so genutzt werden kann, dass es Anträge für eine Einsicht schlicht nicht mehr geben muss. Wenn dann gibt es Rücksprachen, die so automatisch wie möglich mit einer auskunftsfähigen Person gebucht werden können.

Die Zeit die nun durch den Prozess von eventuell manuellen Anträgen und Einsichtsterminen gespart wird, kann gut in den Digitalisierungsprozess und die Erstellung neuer oder angepasster Prüfungen gesteckt werden.

Und nur um es klar zu sagen: Nur wenn sich niemand beschwert, heißt dies nicht, dass alles in Ordnung ist und kein Handlungsbedarf besteht. Wer das glaubt, hat einfach nicht verstanden in welchem ungleichen Abhängigkeitsverhältnis Studierende und Hochschule zueinander stehen. Was wird wohl das Ergebnis einer anonymen Umfrage bei Studierenden sein, die danach fragt, ob jeder automatisch (z.B. per Email) eine Kopie der Prüfung und Bewertung zugeschickt bekommen möchte und dann gleich einen Rücksprachetermin (z.B. per Klick) buchen könnte, der eine Auswahl von einem Jahr zulässt? Das entspräche prinzipiell einer automatisierten Umsetzung bereits jetzt vorhandener Rechte.
(Und natürlich ohne Appzwang. Und analog mit Mensch muss immer auch noch gehen.)

🏁 Fazit

Es gibt viel zu tun an brandenburgischen Hochschulen. Die gefestigte Rechtsprechung bezüglich der Rechte auf eine Kopie (und auch Einsicht) haben keinen Eingang in die Rahmenordnungen oder in Handreichungen der Hochschulen gefunden. Und das, obwohl das MWFK Brandenburg jede einzelne Rahmenordnung vor deren Veröffentlichung rechtlich prüft.
Unklare oder offen gelassene Regelungen sind stets zum Nachteil der in einem ungleichen Abhängigkeitsverhältnis stehenden Studierenden. Diese nehmen die Klagehürde in den seltensten Fällen und das nutzt den Hochschulen.


Update Historie

06.11.23: Hinweise über aktualisierte Vorgaben der Universität Potsdam
24.08.23: Angaben der Filmuniversität Babelsberg hinzugefügt, die nicht in der Regelfrist antwortete und an ihre gesetzlichen Transparenzpflichten erinnert werden musste.